Bekanntmachung gem. § 8 KWO / § 19 EuWO

über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen

für die Wahl

  • zum Europäischen Parlament am 9. Juni 2024,
  • zum Stadtrat, Ortsrat, Kreistag am 9. Juni 2024 und
  • zur Landrätin/zum Landrat des Saarpfalz-Kreises am 9. Juni 2024

1. Das Wählerverzeichnis zu den oben angegebenen Wahlen für die Stadt Bexbach wird in der Zeit vom 21. Mai 2024 bis 24. Mai 2024 während der allgemeinen Öffnungszeiten im Bürgerbüro, Aloys-Nesseler-Platz 5, 66450 Bexbach für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jede und jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer oder seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie oder er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß dem § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 21. Mai 2024 bis spätestens 24. Mai 2024 und spätestens am 24. Mai 2024 bis 12.00 Uhr beim Gemeindewahlleiter im Bürgerbüro der Stadt Bexbach Einspruch einlegen.

Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 20. Mai 2024 eine Wahlbenachrichtigung.

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wahlverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

4. Wer einen Wahlschein hat, kann

durch Stimmabgabe an der

a) Europawahl in einem beliebigen Wahlraum seines Landkreises,

b) Stadtratswahl in einem beliebigen Wahlraum seines Wahlbereiches,

c) Ortsratswahl in einem beliebigen Wahlraum seines Gemeindebezirkes,

d) Kreistagswahl in einem beliebigen Wahlraum seines Wahlbereiches

e) Wahl der Landrätin/des Landrates des Saarpfalz-Kreises in einem beliebigen Wahlraum seines Landkreises

oder durch Briefwahl teilnehmen.

 

5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag 

5.1. eine in das Wählerverzeichnis  eingetragene Wahlberechtigte oder ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter;

5.2. eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte oder ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

a) wenn sie oder er nachweist, dass sie oder er ohne ihr oder sein Verschulden

  • bei der Europawahl die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern nach § 17a Abs. 2 der Europawahlordnung bis zum 19. Mai 2024
    oder
  • bei der Europawahl und/oder den Kommunalwahlen die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung bzw. § 10 der Kommunalwahlordnung bis zum 24. Mai 2024 versäumt hat,

b) wenn ihr oder sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist bei Deutschen nach § 17 Abs. 1 der Europawahlordnung, bei Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern nach § 17a Abs. 2 der Europawahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 21 Abs. 1 der Europawahlordnung oder § 10 der Kommunalwahlordnung  entstanden ist,

c) wenn ihr oder sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde/des Gemeindewahlleiters gelangt ist.

Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum      7. Juni 2024, 18.00 Uhr, bei der Gemeindebehörde / beim Gemeindewahlleiter im Bürgerbüro, Aloys-Nesseler-Platz 5, Bexbach mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden.

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt werden.

Versichert eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihr oder ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr oder ihm bis zum Tag vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2. Buchstaben a) bis c) angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, stellen.

Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht die Berechtigung dazu nachweisen. Wahlberechtigte mit Behinderung können sich bei der Antragsstellung der Hilfe anderer Personen bedienen.

6. Mit dem Wahlschein erhält die oder der Wahlberechtigte

  1. für die EUROPAWAHL
    einen amtlichen weißen Stimmzettel und einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag,
  2. für die STADTRATSWAHL
    einen gelben Stimmzettel,
  3. für die ORTSRATSWAHL
    einen orangefarbenen Stimmzettel,
  4. für die KREISTAGSWAHL
    einen grünen Stimmzettel,
  5. für die WAHL DER LANDRÄTIN/DES LANDRATES DES SAARPFALZ-KREISES
    einen hellblauen Stimmzettel,
  6. einen gemeinsamen gelben Stimmzettelumschlag für die unter Nummer 2 bis 5 genannten Kommunalwahlen,
  7. einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag für die Europawahl und einen hellrosafarbenen Wahlbriefumschlag für die Kommunalwahlen und
  8. je ein Merkblatt für die Briefwahl.

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie dem Gemeindewahlleiter vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter, die oder der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer oder seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der oder dem Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der oder des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

Bei der Briefwahl muss die Wählerin oder der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht.

Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

Bexbach, den 29. April 2024

Der Gemeindewahlleiter

Christian Prech
Bürgermeister