Hinweis zur Räum- und Streupflicht der Anliegerinnen und Anlieger

Jedes Jahr um diese Zeit stellen sich die Bürgerinnen und Bürger folgende Frage: Welche Räum- und Streupflichten bestehen im Stadtgebiet?

1. Die Räum- und Streupflicht wird durch die Straßenreinigungssatzung geregelt. Diese Pflichten werden durch die Satzung auf Anliegerinnen und Anlieger übertragen. Das bedeutet, dass dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straßen, Geh- und Radwege an angrenzenden Grundstücken von den Eigentümern der Grundstücke bei Schnee- und Eisglätte zu und zu bestreuen sind (§ 3 StraßenreinigungsS)

a.) Reinigung bei Schneefall

Bei Schneefall sind für den öffentlichen Verkehr gewidmete Straßen, die Geh- und Radwege in der Zeit von 7 Uhr bis 20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 9 Uhr bis 20 Uhr, in einer Breite von mindestens 1 m von Schnee freizuhalten. Das Räumgut darf nicht auf der Fahrbahn gelagert werden.

Bei Tauwetter sind Schnee- und Eisreste von den Gehwegen zu beseitigen. Der zusammengeschaufelte Schnee und das abgekratzte Eis sind, wenn sie nicht sofort weggeschafft werden, auf dem Gehweg entlang der Bordsteinkante aufzuhäufen; Zugänge zu den Fußgängerüberwegen sind freizuhalten. Von den Gehwegen, die so schmal sind, dass die Schnee- und Eishaufen den Fußgängerverkehr behindern, sind diese baldmöglichst abzutragen (§ 6 Abs. 2 StraßenreinigungsS)

b.) Reinigung bei Glätte:

Bei Schneeglätte und Glatteis sind die für den öffentlichen Verkehr gewidmete Straßen, die Geh- und Radwege in der Zeit von 7 Uhr bis 20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 9 Uhr bis 20 Uhr zur Sicherung des Fußgängers mit Sand, feiner Asche, auftauenden Stoffen oder anderem abstumpfenden Material- jedoch nicht mit Müll oder stark ätzenden Stoffen- zu bestreuen. Das bestreuen hat derart und so oft zu geschehen, dass in diesen Zeiten der Entstehung gefahrbringender Glätte vorgebeugt wird. Begrünte Flächen dürfen nicht mit salz bestreut, salzhaltiger Schnee auf ihnen abgelagert werden (§ 6 Abs. 3 StraßenreinigungsS)

Seitens der Stadt Bexbach wird an die Einhaltung der Pflichten der Anliegerinnen und Anlieger appelliert!

Bewahren Sie sich und andere vor Gefahren, in dem Sie Ihren Pflichten als Eigentümerinnen und Eigentümer ordnungsgemäß nachkommen!