Befreiung von der Abwassergebühr

... für nicht in die Kanalisation eingeleitetes Wasser

Die Stadt Bexbach bietet Ihnen die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen, von der Abwassergebühr, für nicht in die Kanalisation eingeleitetes Wasser, befreit zu werden.

Dies ist beispielsweise möglich bei der Bewässerung von Gärten oder Nutzpflanzen, der Versorgung von Nutztieren oder der Befüllung von Poolanlagen (solange die Entleerung nicht über die Kanalisation erfolgt).

Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten, die Abwassergebühr (Stand 07/22, 3,12€/m³) zurückerstattet zu bekommen bzw. schon vorab von dieser befreit zu werden. Die beiden Möglichkeiten sind auch abhängig von den privaten Gegebenheiten.

Für die einmalige Befüllung im Jahr einer Poolanlage oder ähnlichem, kann durch formlosen Antrag bei der Stadt Bexbach die Rückerstattung der Abwassergebühr beantragt werden. Der Antrag muss die Füllmenge des Pools, Bilder des Zwischenwasserzählers vor und nach Befüllung sowie des befüllten Pools, Ihre Bankdaten (IBAN und BIC) sowie Ihre Kontaktdaten (Name, Adresse, Telefonnummer) enthalten. Für den Verwaltungsaufwand wird hierbei eine Gebühr in Höhe von derzeit 40,00 € erhoben. Aus Sicht der Antragsteller-/in ist es ratsam, vorab zu prüfen, ob ein Antrag auf Erstattung bei der entnommenen Wassermenge und der geltenden Abwassergebühr sinnvoll ist. Eine Antragstellung rechnet sich daher erst ab einer Menge von ca. 13 m³.

Ansprechpartner

Frank Metzger

Für Wasser, das das ganze Jahr über entnommen und nicht in die Kanalisation eingeleitet wird, besteht die Möglichkeit zur Installation eines Gartenzwischenwasserzählers. Die Beschaffung und die Installation des Zwischenwasserzählers sind hierbei Aufgabe der Antragsteller. Diese tragen auch die dabei anfallenden Kosten. Der Zwischenwasserzähler muss z. B. geeicht sein und der Einbau frostsicher erfolgen. Nach dem Einbau erfolgt ein Ortstermin zur Abnahme des Zwischenwasserzählers. Für den Verwaltungsaufwand wird hierbei eine Gebühr in Höhe von derzeit 180,00 € erhoben. Die Gebühr umfasst den gesamten Zeitraum der Eichfrist des Zählers, die in der Regel 6 Jahre beträgt. Auch bei dieser Variante ist es sinnvoll, zunächst zu prüfen, ob die entnommene Wassermenge und die dadurch gesparte Abwassergebühr die Kosten für die Installation des Zählers und die Verwaltungsgebühr decken. Als groben Richtwert lässt sich sagen, dass sich die Installation eines Zwischenwasserzählers erst ab einer Wassermenge von ca. 10 m³ pro Jahr rechnet.

Ansprechpartnerin

Marika Ecker