Information für die Wahlberechtigten, die ihren Wohnsitz nach dem 28. April 2024 verlegen

Europa- und Kommunalwahlen am 9. Juni 2024

1. Regelung für die Kommunalwahlen (Stadtrat, Ortsrat, Kreistag u.   Landrätin/Landrat)

1.1     Verlegung der Wohnung innerhalb der Stadt Bexbach

Die Wahlberechtigten (für die Kommunalwahl auch die Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union - Unionsbürger -) werden in das Wählerverzeichnis des für die Wohnung zuständigen Wahlbezirks von Amts wegen eingetragen, in dem sie am 42. Tag vor der Wahl   (= 28. April 2024) mit Hauptwohnung gemeldet sind.

Wer nach dem 28. April 2024 innerhalb der Stadt seine Wohnung verlegt, bleibt im Wählerverzeichnis seines bisherigen Wahlbezirkes eingetragen. Wahlberechtigte die nicht in ihrem bisher zuständigen Wahllokal (siehe Wählerkarte) wählen wollen (z.B. Umzug von Bexbach nach Höchen oder auch anderen Stadtteil), können Briefwahl beim Bürgerbüro der Stadt Bexbach beantragen.

1.2     Verlegung des Wohnsitzes in eine andere Gemeinde

1.2.1  Wahl zum Stadtrat , Ortsrat und zur Landrätin/ zum Landrat des Saarpfalz-Kreises

Der Wegzug aus der Stadt Bexbach führt zum Verlust der Wahlberechtigung, da nach § 13 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) die am Wahltag erforderliche Dreimonatsfrist für einen Wohnsitz in der Gemeinde nicht mehr erfüllt ist.

1.2.2  Wahl zum Kreistag

Bei Wohnsitzverlegung innerhalb des Saarpfalz-Kreises nach dem 28. April 2024 bleibt der Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis der Stadt Bexbach (nur wahlberechtigt für die Kreistagswahl) eingetragen. Der Wahlberechtigte kann einen Wahlschein oder Briefwahlunterlagen für die Kreistagswahl beantragen.

2. Regelung für die Europawahl

Die wahlberechtigten Deutschen werden in das Wählerverzeichnis des für die Wohnung zuständigen Wahlbezirks von Amts wegen eingetragen, in dem sie am 42. Tag vor der Wahl (= 28. April 2024) mit Hauptwohnung gemeldet sind. Dies gilt auch für alle Unionsbürger die bei der Wahl am 13. Juni 1999 oder späteren Wahl zum Europäischen Parlament im Wählerverzeichnis erfasst waren (§ 17b Abs. 1 EuWO).

Unionsbürger, die nach dem 28. April 2024 nach Bexbach gezogen sind, werden nur auf Antrag ins Wählerverzeichnis aufgenommen.

Wohnsitzverlegung innerhalb der Stadt Bexbach

Wer nach dem 28. April 2024 innerhalb der Stadt seine Wohnung verlegt, bleibt im Wählerverzeichnis seines bisherigen Wahlbezirkes eingetragen. Wahlberechtigte die nicht in ihrem bisher zuständigen Wahllokal (siehe Wählerkarte) wählen wollen (z.B. Umzug von Bexbach nach Höchen oder auch anderen Stadtteil), können Briefwahl beim Bürgerbüro der Stadt Bexbach beantragen.

2.1     Wohnsitzverlegung aus dem Wahlgebiet (BRD) ins Ausland

Ein Wegzug lässt das Wählerverzeichnis unberührt. Der Wahlberechtigte kann beim Bürgerbüro der Stadt Bexbach Briefwahlunterlagen beantragen.

2.2     Wohnsitzverlegung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland

Eine Wohnsitzverlegung innerhalb der Zeit vom 29.04.2024 bis 19.05.2024 führt nicht zu einer “Amtseintragung” oder “Amtsstreichung”. Der Wahlberechtigte kann aber seine Eintragung in das für den neuen Wohnsitz zuständige Wähler­verzeichnis beantragen. Wer seine Wohnung nach dem Stichtag (28.04.2024) verlegt, bleibt im Wählerverzeichnis der Stadt Bexbach eingetragen. Der Wahlberechtigte kann bei der Stadt Bexbach einen Wahlschein oder auch Briefwahlunterlagen beantragen.

 

Anträge auf Eintragung ins Wählerverzeichnis sind beim Bürgerbüro der Stadt Bexbach erhältlich!

Für weitere Auskünfte steht Ihnen das Bürgerbüro (Tel. 529-401 bis 403) zur Verfügung.