Bauen in Bexbach

Herzlich willkommen in unserer Stadt!

Liebe Bauinteressentinnen und -interessenten,
wer einen Hausbau plant, steht vor vielen Fragen. Wer ist für die Genehmigung zuständig? Wie darf das Grundstück genutzt werden? Gibt es Abstandsflächen? In der nachfolgenden Liste finden Sie unsere "FAQ". Wenn Ihre Frage nicht beantwortet wird, scheuen Sie sich nicht, uns zu konktatieren. Die Kontaktdaten des zuständigen Bereiches Stadtentwicklung finden Sie am Ende der Seite.


Die Stadt Bexbach hat keine Befugnis, über Bauanträge zu entscheiden. Bauanträge sind deshalb bei der Unteren Bauaufsicht des Saarpfalz-Kreises, die zugleich Genehmigungsbehörde ist, einzureichen. Wir empfehlen daher, Beratungsgespräche direkt mit der Unteren Bauaufsicht zu führen.

Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Saarpfalz-Kreises.

Ausnahmen bilden lediglich die Genehmigungsfreistellungsverfahren. Ihr/ Architekt/in kann Sie dementsprechend beraten.

Ansprechpartner

Saarpfalz-Kreis Untere Bauaufsicht

Vor der Realisierung eines Bauvorhabens sind eine Vielzahl gesetzlicher Regelungen zu beachten. Die Mitarbeiter/-innen des Bereichs Stadtentwicklung helfen Ihnen gerne weiter. Ihr Büro befindet sich im Rathaus II in Oberbexbach, Luitpoldstraße 27, Zimmer 1.11.

In der Regel sind Mitarbeiter/innen der Unteren Bauaufsichtsbehörde an jedem dritten Dienstag eines Monats bei der Stadt Bexbach für die Bürgerinnen und Bürger zu sprechen; außerhalb dieser Zeit erreichen Sie sie beim Saarpfalz-Kreis.

Ansprechpartner

Saarpfalz-Kreis Untere Bauaufsicht

Diese Checkliste soll Ihnen als Entscheidungshilfe für die Wahl Ihres Baugrundstückes dienen. Sie bietet außerdem eine Orientierungshilfe dazu, was bei der Bebauung eines Grundstücks beachtet werden sollte. Weitere Informationen erhalten Sie von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Bereichs Stadtentwicklung.

Bauberatung

Checkliste für die Bebauung eines Grundstücks:

kurze Beschreibung der Verfahrensarten nach LBO

  • Verfahrensfreie Bauvorhaben (§ 61 LBO)
  • Verfahrensfreie Bauvorhaben mit Anzeigepflicht (§ 61 (2) LBO
  • Nutzungsänderung (§ 61 (3) LBO)
  • Abriss von Gebäuden (§ 61 (4) LBO)
  • Genehmigungsfreigestellte Bauvorhaben (§ 63 LBO)
  • Vereinfachtes Genehmigungsverfahren (§ 64 LBO)
  • Genehmigungsverfahren (§ 65 LBO)
  • Bauvoranfrage (§ 76 LBO)

Zu beachten sind außerdem

Die Stadt Bexbach ist nicht Betreiberin der verlinkten Seiten. 

Sie sind auf der Suche nach weiterführenden Informationen zu dem Thema "Baurecht"? Vielleicht werden Sie unter nachfolgenden Links fündig:

Die Stadt Bexbach ist nicht Betreiberin der verlinkten Seiten.

Der Landesgesetzgeber hat mit Einführung der Landesbauordnung eine ganze Reihe von Bauvorhaben unter bestimmten Voraussetzungen verfahrensfrei gestellt, wie z. B. Carports, Garagen, Nebenanlagen u. a. Dies bedeutet aber nicht, dass grundsätzlich keine behördliche Genehmigung erforderlich ist. Andere gesetzliche Vorschriften wie z. B. Abstandsflächen, Statik, Brandschutz, Naturschutz, Bebauungspläne etc. sind zu beachten. Dies kann dazu führen, dass ein Bauvorhaben zwar verfahrensfrei, aber dennoch nicht zulässig ist. Die Mitarbeiter/-innen des Bereichs Stadtentwicklung beraten Sie gerne.

Einige verfahrensfreie Bauvorhaben:

  • eingeschossige Garagen und Carports, die zum Unterstellen eines Fahrzeugs dienen:
    überbaute Fläche maximal 36 m², mittlere Wandhöhe maximal 3 m.
  • Gerätehaus:
    überbaute Fläche maximal 10 m²
  • Gartenhaus:
    überbaute Fläche maximal 10 m²
  • Zaun, Mauer:
    maximal 2 m Höhe
  • Holzunterstand:
    maximal 10 m²
  • Solaranlagen:
    Solaranlagen in, an und auf Dach- oder Außenwandflächen sowie gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 3 m und einer Gesamtlänge bis zu 12 m
  • Terrassenüberdachungen:
    maximal 36 m² Grundfläche und 3 m Tiefe
  • Dächer
    Dächer von Gebäuden einschließlich Dachkonstruktion ohne Änderung des bisherigen statischen Systems und der Dachhöhe
  • Aufschüttungen und Abgrabungen
    maximal 2 m Höhe oder Tiefe und 36 m² Grundfläche
  • sowie die Beseitigung der vorstehenden Baumaßnahmen

Nutzungsänderung und Abriss

Unter bestimmten Voraussetzungen sind auch Nutzungsänderungen und der Abriss von Gebäuden verfahrensfrei gestellt. Die genauen Regelungen entnehmen Sie bitte der Landesbauordnung oder wenden Sie sich an den Bereich .

Genehmigungsfrei gestellte Bauvorhaben

In Gebieten mit rechtskräftigen Bebauungsplänen sind Gebäude der Gebäudeklasse 1 bis 3 (siehe § 2 Abs. 3 LBO) in der Regel genehmigungsfrei gestellt, sofern die Erschließung gesichert ist. Der Gesetzgeber verzichtet hier auf eine Prüfung seitens der Unteren Bauaufsichtsbehörde und anderer Fachbehörden. Genehmigungsfreiheit bedeutet nicht Verfahrensfreiheit. Die Unterlagen, die identisch sind mit den Unterlagen eines vereinfachten Genehmigungsverfahrens, sind komplett in 2-facher Ausfertigung (inkl. Statik, Wäremebedarfsnachweis und Auszug aus dem Bebauungsplan) bei der Stadt einzureichen. Hinzu kommen vom Architekten evtl. einzuholende Stellungnahmen anderer Fachbehörden. Die Verantwortung trägt allein der Bauherr bzw. der von ihm beauftragte Architekt. Die Entwurfsverfasser müssen bauvorlagenberechtigt sein. Wer zu dieser Gruppe gehört, kann in § 66 LBO nachgelesen werden. Es wird keine Baugenehmigung erteilt, die Bauherren erhalten lediglich eine Empfangsbestätigung der Gemeinde.

Bei Nichteinhaltung der Abstandsfläche wechselt das Verfahren zum vereinfachten Genehmigungsverfahren. Eine Wahlmöglichkeit zwischen der Genehmigungsfreistellung und dem vereinfachten Genehmigungsverfahren wurde vom Landesgesetzgeber mit Einführung der LBO abgeschafft.

Ob das von Ihnen zu bebauende Grundstück im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplanes liegt, erfahren Sie von den Bediensteten des Bereichs Stadtentwicklung.

Vereinfachtes Genehmigungsverfahren

Alle Bauvorhaben, die nicht verfahrensfrei (§ 61 LBO) sind, nicht zu den Sonderbauten zählen (§ 2 Abs. 4 LBO) und nicht im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplans liegen, unterliegen dem vereinfachten Genehmigungsverfahren. Dies ist das klassische Verfahren, wie man es von früher kennt. Über die Zulässigkeit eines Bauvorhabens entscheidet die Untere Bauaufsichtsbehörde (UBA) beim Saarpfalz-Kreis. Die Unterlagen müssen dort eingereicht werden. Die Stadt wird von der UBA zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert.

Auskünfte über das vereinfachte Genehmigungsverfahren erhalten Sie bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde in Homburg.

Ansprechpartner

Saarpfalz-Kreis Untere Bauaufsicht

Dem Genehmigungsverfahren unterliegen Sonderbauten. Sonderbauten sind Anlagen besonderer Art und Nutzung wie Gebäude, die eine bestimmte Höhe oder Fläche überschreiten, große Gaststätten, Schulen, Krankenhäuser, Gebäude, von denen auf Grund ihrer Nutzung besondere Gefahren wie Brand- oder Explosionsgefahren ausgehen könnten und ähnliches. In § 65 LBO sind die Sonderbauten aufgelistet. Sie unterliegen einem über das normale Maß hinausgehenden Prüfungsrahmen.

Auskunft zu Sonderbauten erhalten Sie bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde des Saarpfalz-Kreises.

Ansprechpartner

Saarpfalz-Kreis Untere Bauaufsicht

Der Landesgesetzgeber hat die Möglichkeit eingeräumt, vor Beantragung einer Baugenehmigung mit relativ einfachen Mitteln die Frage nach einer grundsätzlichen Bebaubarkeit eines Flurstücks klären zu können.

Eine solche Bauvoranfrage ist z. B. dann sinnvoll, wenn unklar ist, ob das Grundstück überhaupt bebaut werden darf oder ob sich das geplante Bauvorhaben sowohl von der Art als auch von der Größe in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Eine Bauvoranfrage kann unabhängig von den Eigentumsverhältnissen eines Grundstücks gestellt werden. Die geforderten Bauvorlagen wurden auf ein Mindestmaß reduziert, die Bearbeitungsgebühr ist wesenlich geringer als bei einer Baugenehmigung. Der Gesetzgeber stellt auch keine besonderen Anforderungen an die Qualifikation der Entwurfsverfasser.

Über die Bauvoranfrage entscheidet die Untere Bauaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde. Sie ist drei Jahre bindend und bietet dem Bauherrn für seine künftige Planung eine verlässliche Grundlage.

Gut zu wissen: Eine Bauvoranfrage ist nicht möglich, wenn das Grundstück im Geltungsbereich eines rechtskräftigen Bebauungsplans liegt. Der Landesgesetzgeber geht davon aus, dass die Zulässigkeit und Art und Weise der Bebauung hinreichend im Bebauungsplan erklärt ist. Hier ist das Fachwissen der Architekten gefragt, die bei Planungen in Bebauungsplangebieten für die Einhaltung der entsprechenden Festsetzungen verantwortlich sind.

Eine Bauvoranfrage ersetzt in keinem Fall eine Baugenehmigung.

Ansprechpartner

Saarpfalz-Kreis Untere Bauaufsicht

Es gibt neben der Landesbauordnung und den städtischen Satzungen eine Fülle von Gesetzen, die je nach Bauvorhaben beachtet werden müssen. Eine Aufzählung ist hier leider nicht möglich.

Unter www.gesetze-im-internet.de finden Sie eine umfangreiche Sammlung der Bundesgesetze.

Unter www.saarland.de finden Sie alle Verordnungen und Richtlinien sowie die Bauantragsformulare nach dem Bauordnungsrecht des Saarlandes.

Unter www.saarland.de finden Sie die Landesbauordnung des Saarlandes als pdf-Datei.

 

Sie sind auf der Suche nach einem starken Energieversorger vor Ort? Die Stadtwerke Bexbach GmbH ist eine 100-prozentige Tochtergesellschaft der Stadt Bexbach.