Widerspruch zur Grundsteuerreform 2025
Im Rahmen der Grundsteuerreform 2025 möchten wir alle Grundstückseigentümer, die gegen die Berechnung ihrer Grundsteuer Widerspruch eingelegt haben, darauf hinweisen, dass dieser Widerspruch keinen Aufschub der Zahlungspflicht zur Folge hat.
Auch wenn der Widerspruch beim zuständigen Finanzamt eingereicht wurde, müssen die fälligen Beträge für die Grundsteuer A und B weiterhin rechtzeitig beglichen werden, bis eine endgültige Entscheidung des Finanzamtes getroffen wurde.
Gemäß § 80 Absatz 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hat der Widerspruch gegen die Festsetzung von Abgaben – wie der Grundsteuer – keine aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, dass die Zahlungspflicht grundsätzlich weiterhin besteht, auch wenn ein Widerspruch eingelegt wurde.
Die Stadt Bexbach ist nicht an der Berechnung der Grundsteuer beteiligt. Bei Fragen zur Bewertung Ihrer Immobilie wenden Sie sich bitte direkt an das Finanzamt St. Wendel. Sie erreichen das Finanzamt unter der Telefonnummer (0681) 501-6288.
Für Fragen zur Steuerfestsetzung können sich die Bürgerinnen und Bürger gerne an die Kämmerei der Stadt Bexbach wenden. Unsere Ansprechpartner stehen Ihnen unter den Telefonnummern (06826) 529-168, -167, -169 oder per E-Mail an kaemmerei@bexbach.de zur Verfügung.