Bebauungspläne im Verfahren
Hier finden Sie eine Übersicht über aktuelle Bebauungsplanverfahren
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschließungsplan „Erweiterung Fa. Colucci Pizza und mehr GmbH & Co.KG, Saarpfalz-Park“
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses
zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschließungsplan „Erweiterung Fa. Colucci Pizza und mehr GmbH & Co.KG, Saarpfalz-Park“
Der Stadtrat hat mit Beschluss vom 10.04.2025 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschließungsplan „Erweiterung Fa. Colucci Pizza und mehr GmbH & Co. KG, Saarpfalz-Park” gem. § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekanntgemacht.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der vorhabenbezogene Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschließungsplan in Kraft.
Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit Vorhaben- und Erschließungsplan sind der nachfolgenden Abbildung zu entnehmen. Er umfasst eine Fläche von 7.250 m2.
Die Satzung wird ab dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung zur Einsicht beim Fachbereich II, Bauen, Wohnen, Verkehr, Rathaus II, Bexbach-Oberbexbach, Zimmer 1.11 während der Dienststunden bereitgehalten. Jedermann kann den vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit Vorhaben- und Erschließungsplan „Erweiterung Fa. Colucci Pizza und mehr GmbH & Co. KG, Saarpfalz-Park”, bestehend aus Plan und Begründung, während der allgemeinen Dienststunden einsehen und über dessen Inhalt Auskunft verlangen.
Hinweise gem. §§ 214, 215 BauGB
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen der §§ 214, 215 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach:
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Kommune unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
Hinweise gem. § 12 Abs. 6 KSVG
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
- die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
- vor Ablauf der vorbezeichneten Frist (Satz 1 des § 12 Abs. 6 KSVG) der Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Kommune unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist.
Stadt Bexbach, den 17. April 2025
Christian Prech
Bürgermeister