Bebauungspläne im Verfahren

Hier finden Sie eine Übersicht über aktuelle Bebauungsplanverfahren

Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses und der Auslegung zum Bebauungsplanentwurf „Feilbacher Hang“, im Stadtteil Oberbexbach

Der Rat der Stadt Bexbach hat in seiner öffentlichen Sitzung am 20.11.2025 den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans „Feilbacher Hang“ im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB gefasst.

Geltungsbereich:

Das Plangebiet befindet sich im bebauten Bereich des Stadtteils Oberbexbach, angrenzend an die Obere Hochstraße Straße. Der Geltungsbereich der Änderung umfasst eine Fläche von insgesamt 3,9 ha.

Mit der vorliegenden Bebauungsplanänderung wird der Bebauungsplan „Vor dem Stockwäldchen, Erweiterung“ vollständig überplant.

Die Planänderung erfolgt im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB da die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Die Änderung beschränkt sich auf die Feinjustierung einzelner Festsetzungen innerhalb des bestehenden Gewerbegebiets. Die Art der baulichen Nutzung als Gewerbegebiet sowie das städtebauliche Grundkonzept bleiben unverändert.

Durch die vorliegende Planänderung wird weder die Zulässigkeit von Vorhaben-begründet noch vorbereitet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen.

Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter.

Gemäß den Festsetzungen des in Kraft getretenen Bebauungsplans sind Arten von Nutzungen bzw. bauliche Anlagen, die der Genehmigung nach § 4 BImSchG bedürften und der Störfallverordnung nach BImSchG bzw. der EU-Richtlinie RL 69/82/EG, Seveso II Richtlinie unterliegen, ausgeschlossen. Es bestehen daher keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 BImSchG zu beachten sind.

Die Voraussetzungen des § 13 BauGB sind demnach erfüllt. Vor diesem Hintergrund wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung abgesehen.

Von den frühzeitigen Beteiligungsschritten gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB wird ebenfalls abgesehen.

Mit der Änderung des Bebauungsplans „Vor dem Stockwäldchen, Erweiterung“ werden folgende Ziele verfolgt:

Seit der Aufstellung des Bebauungsplans im Jahr 2017 haben sich die städtebaulichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen im Gewerbegebiet verändert. Die ursprünglich verfolgte Zielsetzung, kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben geeignete Entwicklungsflächen bereitzustellen und arbeitsplatzorientierte Nutzungen zu fördern, konnte nur eingeschränkt erreicht werden. Statt-dessen hat sich eine Nutzungsstruktur herausgebildet, die zunehmend durch Lager- und Abstellhallen geprägt ist und damit eine Fehlentwicklung erkennen lässt.

Um diese Entwicklung zu korrigieren und den Standort stärker auf wertschöpfungsorientierte und arbeitsplatzintensive Betriebe auszurichten, ist eine Anpassung der planungsrechtlichen Festsetzungen erforderlich.

Weiterhin werden die tatsächlich vorherrschenden Gegebenheiten im Geltungsbereich des bestehenden Bebauungsplans „Vor dem Stockwäldchen, Erweiterung“ planerisch erfasst. Dies betrifft u.a. die innere Erschließungsstraße sowie die Festlegungen der Baugrenzen und Grünflächen.

Gemäß BauNVO wird ein Gewerbegebiet mit einer Grundflächenzahl von 0,8 festgesetzt. Danach ergibt sich gemäß § 19 Abs. 2 BauNVO eine Grundfläche von rund 3,1 ha (Fläche, die von baulichen Anlagen überdeckt werden darf).

Beteiligung der Öffentlichkeit (Auslegung gem. § 13 (2) i. V. m. § 3 (2) BauGB)

Der Rat der Stadt Bexbach hat in seiner Sitzung am 18.06.2026 die Auslegung des Bebauungsplanentwurfs beschlossen. Die Durchführung des Bebauungsplanverfahrens erfolgt im vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB.

Die Änderung des Bebauungsplanes erfüllt die Vorgaben des § 13 BauGB um im vereinfachten Verfahren durchgeführt zu werden. § 13 Abs. 2 und 3 BauGB gelten entsprechend. Vor diesem Hintergrund wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammen-fassenden Erklärung abgesehen.

Gemäß den §§ 13 und 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB), in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. S. 3634), das zuletzt durch Art. 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert worden ist, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Entwurf des Bebauungsplanes, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und dem Textteil (Teil B) sowie der Begründung, in der Zeit vom 26.06.2026 bis einschließlich 31.07.2026 auf der Internetseite der Stadt unter www.bexbach.de unter folgendem Pfad: Rathaus – Bauen in Bexbach - Bebauungspläne im Verfahren, zur Ansicht und zum Herunterladen bereitgehalten werden. Es ist davon auszugehen, dass der Zeitraum der Auslegung der Komplexität der Planungsaufgabe angemessen ist.

Die genannten Unterlagen können im oben genannten Zeitraum zusätzlich im Rathaus II der Stadt Bexbach, Luitpoldstraße 27, im Schaukasten im 1. OG während der allgemeinen Dienststunden (Montag bis Freitag von 08:00 - 12:00 Uhr, Montag, Dienstag und Mittwoch von 14:00 - 16:00 Uhr und Donnerstag von 14:00 – 18:00 Uhr) eingesehen werden. Auskünfte erhalten Sie an oben genannter Adresse in Zimmer 1.11.

Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB und die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auszulegenden Unterlagen sind zusätzlich über das zentrale Internetportal des Landes (https://www.uvp-verbund.de/kartendienste) elektronisch abrufbar.

Während der zuvor genannten Frist können von jedermann Stellungnahmen elektronisch per Mail an die E-Mail-Adresse info@bexbach.de, bei Bedarf auch schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werde. Nicht fristgerecht vorgebrachte Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Kommunen deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.

Hinweis zum Datenschutz

Im Zusammenhang mit dem Datenschutz weist die Stadt Bexbach ausdrücklich darauf hin, dass ein Bebauungsplanverfahren ein öffentliches Verfahren ist und daher in der Regel alle dazu eingehenden Stellungnahmen in öffentlichen Sitzungen beraten und entschieden werden. Soll eine Stellungnahme nur anonym behandelt werden, ist dies eindeutig zu vermerken.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage des Art. 6 (1) e) (DSGVO) i. V. m. § 3 BauGB. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“, das ebenfalls öffentlich ausliegt.

Fragen beantwortet die Stadt Bexbach, Bereich B1 Stadtentwicklung, unter der Telefonnummer (06826) 529-228 oder stadtentwicklung@bexbach.de gerne.

Stadt Bexbach, den 22.06.2025

Christian Prech

Bürgermeister

Der Rat der Stadt Bexbach hat in seiner öffentlichen Sitzung am 20.11.2025 die Aufstellung des Bebauungsplans „Vor dem Stockwäldchen, Erweiterung, 1. Änderung“ gemäß § 2 (1) BauGB beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Geltungsbereich:

Das Plangebiet befindet sich im bebauten Bereich des Stadtteils Oberbexbach, angrenzend an die Obere Hochstraße Straße. Der Geltungsbereich der Änderung umfasst eine Fläche von insgesamt 3,9 ha.

Mit der Änderung des Bebauungsplanes „Vor dem Stockwäldchen, Erweiterung, 1. Änderung“ werden folgende Ziele verfolgt:

Mit der Änderung des Bebauungsplanes sollen die tatsächlich vorherrschenden Gegebenheiten planerisch erfasst werden. So wurde die Erschließungsstraße mit Wendehammer nicht so hergestellt, wie es im Bebauungsplan vorgesehen war. Dadurch können die im Bebauungsplan festgesetzten Baufenster nicht eingehalten werden. Daher sind bei Bauanträgen regelmäßig Befreiungen von den Festsetzungen dieses Bebauungsplanes notwendig. Ebenso können die festgesetzten Grünflächen nicht wie geplant entstehen.

Des Weiteren sollen die Festsetzungen zu den Gebietszuordnungen nach BauNVO konkretisiert werden. Dies ist notwendig, da sich das Gewerbegebiet nicht wie erhofft entwickelt hat.

Gemäß BauNVO wird ein Gewerbegebiet mit einer Grundflächenzahl von 0,8 festgesetzt. Danach ergibt sich gemäß § 19 Abs. 2 BauNVO eine Grundfläche von rund 3,1 ha (Fläche, die von baulichen Anlagen überdeckt werden darf).

Die Änderung des Bebauungsplanes erfüllt die Vorgaben, um gemäß § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren durchgeführt zu werden. Durch die Änderung des Bebauungsplans werden die Grundzüge der Planung nicht berührt. Die bestehende Planung wird lediglich konkretisiert und den im Plangebiet vorliegenden Gegebenheiten angepasst.

Stadt Bexbach, den 21.11.2025

Christian Prech
Bürgermeister

Der Stadtrat hat mit Beschluss vom 09.10.2025 den Bebauungsplan „Wohnquartier Neunkircher Straße, 1. Änderung” gem. § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekanntgemacht.

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes sind der nachfolgenden Abbildung zu entnehmen. Er umfasst eine Fläche von 3.300 m².

Die Satzung wird ab dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung zur Einsicht beim Fachbereich II, Bauen, Wohnen, Verkehr, Rathaus II, Bexbach-Oberbexbach, Zimmer 1.11 während der Dienststunden bereitgehalten.

Jedermann kann den Bebauungsplan „Wohnquartier Neunkircher Straße, 1. Änderung”, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und Textteil (Teil B) sowie der Begründung, während der allgemeinen Dienststunden einsehen und über dessen Inhalt Auskunft verlangen.

Hinweise gem. §§ 214, 215 BauGB

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen der §§ 214, 215 BauGB wird hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach:

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Kommune unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

Hinweise gem. § 44 BauGB

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB wird hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für die in §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten eingetretenen Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Hinweise gem. § 12 Abs. 6 KSVG

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  2. vor Ablauf der vorbezeichneten Frist (Satz 1 des § 12 Abs. 6 KSVG) der Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Kommune unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist.