Bebauungspläne im Verfahren
Hier finden Sie eine Übersicht über aktuelle Bebauungsplanverfahren
Bekanntmachung des Beschlusses der Auslegung zum Bebauungsplanentwurf „Wohngebiet am Schützenhaus“
Gemäß § 2 Abs. 1 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBI. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Stadtrat in öffentlicher Sitzung am 12.12.2024 die Veröffentlichung des Bebauungsplanentwurfs „Wohngebiet am Schützenhaus“ im Internet bzw. eine Auslegung zur Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen hat.
Geltungsbereich:
Das Plangebiet liegt im Stadtteil Oberbexbach und umfasst eine Gesamtfläche von ca. 2,0 ha, es handelt sich dabei um Teile des ehemaligen Kasernengeländes der Saarpfalz-Kaserne. Östlich des Plangebietes befindet sich das Gewerbegebiet „Saarpfalz-Park“, südlich verläuft die Straße „Zum Getzelborn“. Im Westen und Norden wird der Geltungsbereich durch die Straße „Am Schützenhaus“ und hier angrenzende Grün- und Freiflächen begrenzt.
Beteiligung der Öffentlichkeit
Gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB), in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Entwurf des Bebauungsplanes, bestehend aus der Planzeichnung, dem Textteil, der Begründung und dem Umweltbericht, in der Zeit
vom 25.03.2026 bis einschließlich 10.04.2026
auf der Internetseite der Stadt unter www.bexbach.de unter folgendem Pfad:
Rathaus – Bauen in Bexbach - Bebauungspläne im Verfahren, veröffentlicht und zur Ansicht und zum Herunterladen bereitgehalten werden. Der Inhalt der Bekanntmachung ist ebenfalls im Internet eingestellt.
Es wird darauf hingewiesen, dass es sich gemäß §4a Abs. 3 BauGB um eine erneute, verkürzte und auf die geänderten Teile beschränkte Beteiligung handelt. Stellungnahmen können ausschließlich zu den geänderten Teilen abgegeben werden. Die Änderung betrifft die Anpassung der südöstlichen Baugrenze im Bereich des Allgemeinen Wohngebietes WA 3 in Richtung des Waldes.
Die genannten Unterlagen können im oben genannten Zeitraum zusätzlich im Rathaus II der Stadt Bexbach, Luitpoldstraße 27, im Schaukasten im 1. OG während der allgemeinen Dienststunden (Montag bis Freitag von 08:00 - 12:00 Uhr, Montag, Dienstag und Mittwoch von 14:00 - 16:00 Uhr und Donnerstag von 14:00 – 18:00 Uhr) eingesehen werden. Auskünfte erhalten Sie an oben genannter Adresse in Zimmer 1.11.
Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB und die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auszulegenden Unterlagen sind zusätzlich über das zentrale Internetportal des Landes (https://www.uvp-verbund.de/kartendienste) elektronisch abrufbar.
Im Rahmen des Planverfahrens wurde eine Umweltprüfung durchgeführt.
Folgende umweltbezogene Informationen sind verfügbar und können während der Veröffentlichung der Planunterlagen gem. § 3 Abs. 2 BauGB eingesehen werden:
Umweltbericht mit integriertem Fachbeitrag Naturschutz und Artenschutzrechtlicher Vorprüfung zum Bebauungsplan „Wohngebiet am Schützenhaus“ (LOP Landschaft - Objekt – Planung, Traben-Trabach, Oktober 2024), als Anlage zur Begründung zum Bebauungsplan mit Beschreibungen und Bewertungen der Umweltauswirkungen und deren Erheblichkeit. Die o.a. Unterlagen erhalten folgende Arten umweltbezogener Informationen, welche im Rahmen der Umweltprüfung im Umweltbericht dokumentiert sind:
- Umweltuntersuchungsrahmen
- Schutzgebiete
- Fachplanung / rechtliche Vorgaben
- ABSP-Flächen
- Biotopkartierung
- Pauschalgeschützte Flächen nach § 25 SNG
- Umweltzustand / Umweltmerkmale
- Natur und Landschaft
- Mensch / Sonstige
- Umweltauswirkungen
- Landespflegerische Zielvorstellungen
- Umweltprognose bei Nichtdurchführung der Planung
- Umweltmaßnahmen
- Gegenüberstellung von Eingriff und Kompensation
- Spezielle Artenschutzrechtliche Prüfung
- Planalternativen / Umweltüberwachung / Umweltverfahren
- Zusammenfassung
- Artenliste
Zu der Planung wurden folgende sonstigen Planungsbeiträge / Gutachten erstellt, die in die Umweltprüfung eingeflossen sind:
- Entwässerung: Ingenieurbüro Reihsner (April 2024) Erläuterungsbericht zum Entwässerungstechnischen Begleitplanung, Stadt Bexbach „Wohngebiet am Schützenhaus“
- Schallschutz: Konzept dBplus GmbH (Mai 2023) Schalltechnisches Gutachten Bebauungsplan „Umnutzung ehem. Kasernengelände“, Stadt Bexbach
- Fauna: Milvus GmbH Planungsbüro (Dezember 2022) Faunistische Studien auf dem ehemaligen Kasernengelände
Folgende Stellungnahmen mit umweltbezogenen Informationen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange aus dem Verfahren nach § 4 Abs. 2 BauGB liegen vor und werden mit ausgelegt:
- Schreiben Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz vom 27.01.2025 (Sachbezug: Lärmschutz, Anpflanzung, Gewässerschutz, Bodenschutz)
- Schreiben Ministerium für Inneres, Bauen und Sport – Oberste Landesplanungsbehörde OBB 1 vom 17.03.2025 (Sachbezug: Zielabweichungsverfahren)
- Schreiben Amprion GmbH vom 16.01.2025 (Sachbezug: Ausgleichsmaßnahme)
- Schreiben Creos Deutschland GmbH vom 08.01.2025 (Sachbezug: Ausgleichsmaßnahme)
- Schreiben Deutsche Bahn AG DB Immobilien, Region Südwest vom 02.01.2025 (Sachbezug: Emissionen)
- Schreiben Industrie- und Handelskammer Saarland vom 03.02.2025 (Sachbezug: Lärmschutz)
- Schreiben Landesdenkmalamt vom 20.01.2025 (Sachbezug: Baudenkmäler und Bodendenkmäler)
- Schreiben Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz – Abteilung D – Natur und Forsten vom 10.01.2025 (Sachbezug: Wald)
- Schreiben Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie – Referat E/1 vom 28.01.2025 (Sachbezug: Energie, Immissionen)
- Schreiben Oberbergamt des Saarlandes vom 14.01.2025 (Sachbezug: Bergbau/ Altbergbau, Störfallbetrieb)
- Schreiben Saarpfalz-Kreis vom 31.01.2025 (Sachbezug: Wald)
Während der zuvor genannten Frist können von jedermann Stellungnahmen zu den geänderten Teilen der Planung elektronisch per Mail an die E-Mail-Adresse info@bexbach.de, bei Bedarf auch schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Nicht fristgerecht vorgebrachte Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Kommunen deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.
Hinweis zum Datenschutz
Im Zusammenhang mit dem Datenschutz weist die Stadt Bexbach ausdrücklich darauf hin, dass ein Bebauungsplanverfahren ein öffentliches Verfahren ist und daher in der Regel alle dazu eingehenden Stellungnahmen in öffentlichen Sitzungen beraten und entschieden werden. Soll eine Stellungnahme nur anonym behandelt werden, ist dies eindeutig zu vermerken.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage des Art. 6 (1) e) (DSGVO) i. V. m. § 3 BauGB. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“, das ebenfalls öffentlich ausliegt.
Stadt Bexbach, den 24.03.2026
Christian Prech
Bürgermeister
- 1-0_Bexbach_WohnSchuetz_GB.pdf
- 1-1_Bexbach_WohnSchuetz_PZ.pdf
- 1-2_Bexbach_WohnSchuetz_TF.pdf
- 1-3_Bexbach_WohnSchuetz_BG.pdf
- 2-1_Bexbach_WohnSchuetz_UB.pdf
- 2-2_Bexbach_WohnSchuetz_BNT.pdf
- 3-1_Bexbach_WohnSchuetz_ART.pdf
- 3-2_Bexbach_WohnSchuetz_ART-Brutvogelreviere.pdf
- 3-3_Bexbach_WohnSchuetz_ART-Detektornachweise.pdf
- 3-4_Bexbach_WohnSchuetz_SCHALL-1.pdf
- 3-5_Bexbach_WohnSchuetz_SCHALL-2.pdf
- 3-6_Bexbach_WohnSchuetz_SCHALL-3.pdf
- 4-1_Bexbach_WohnSchuetz_ETB-Text.pdf
- 4-2_Bexbach_WohnSchuetz_ETB-PLAN.pdf
- 4-3_Bexbach_WohnSchuetz_STRASSE-RQ.pdf
- 01_LUA.pdf
- 02_OBB11.pdf
- 03_Amprion.pdf
- 04_Creos.pdf
- 05_DB.pdf
- 06_IHK.pdf
- 07_Landesdenkmalamt.pdf
- 08_Forst.pdf
- 09_E1.pdf
- 10_Oberbergamt.pdf
- 11_Saarpfalz-Kreis.pdf
Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses zum Bebauungsplan
„Vor dem Stockwäldchen, Erweiterung, 1. Änderung“, im Stadtteil Oberbexbach
Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses zum Bebauungsplan
„Vor dem Stockwäldchen, Erweiterung, 1. Änderung“, im Stadtteil Oberbexbach
Der Rat der Stadt Bexbach hat in seiner öffentlichen Sitzung am 20.11.2025 die Aufstellung des Bebauungsplans „Vor dem Stockwäldchen, Erweiterung, 1. Änderung“ gemäß § 2 (1) BauGB beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Geltungsbereich:
Das Plangebiet befindet sich im bebauten Bereich des Stadtteils Oberbexbach, angrenzend an die Obere Hochstraße Straße. Der Geltungsbereich der Änderung umfasst eine Fläche von insgesamt 3,9 ha.
Mit der Änderung des Bebauungsplanes „Vor dem Stockwäldchen, Erweiterung, 1. Änderung“ werden folgende Ziele verfolgt:
Mit der Änderung des Bebauungsplanes sollen die tatsächlich vorherrschenden Gegebenheiten planerisch erfasst werden. So wurde die Erschließungsstraße mit Wendehammer nicht so hergestellt, wie es im Bebauungsplan vorgesehen war. Dadurch können die im Bebauungsplan festgesetzten Baufenster nicht eingehalten werden. Daher sind bei Bauanträgen regelmäßig Befreiungen von den Festsetzungen dieses Bebauungsplanes notwendig. Ebenso können die festgesetzten Grünflächen nicht wie geplant entstehen.
Des Weiteren sollen die Festsetzungen zu den Gebietszuordnungen nach BauNVO konkretisiert werden. Dies ist notwendig, da sich das Gewerbegebiet nicht wie erhofft entwickelt hat.
Gemäß BauNVO wird ein Gewerbegebiet mit einer Grundflächenzahl von 0,8 festgesetzt. Danach ergibt sich gemäß § 19 Abs. 2 BauNVO eine Grundfläche von rund 3,1 ha (Fläche, die von baulichen Anlagen überdeckt werden darf).
Die Änderung des Bebauungsplanes erfüllt die Vorgaben, um gemäß § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren durchgeführt zu werden. Durch die Änderung des Bebauungsplans werden die Grundzüge der Planung nicht berührt. Die bestehende Planung wird lediglich konkretisiert und den im Plangebiet vorliegenden Gegebenheiten angepasst.
Stadt Bexbach, den 21.11.2025
Christian Prech
Bürgermeister
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zum Bebauungsplan
„Wohnquartier Neunkircher Straße, 1. Änderung“
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zum Bebauungsplan
„Wohnquartier Neunkircher Straße, 1. Änderung“
Der Stadtrat hat mit Beschluss vom 09.10.2025 den Bebauungsplan „Wohnquartier Neunkircher Straße, 1. Änderung” gem. § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekanntgemacht.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.
Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes sind der nachfolgenden Abbildung zu entnehmen. Er umfasst eine Fläche von 3.300 m².
Die Satzung wird ab dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung zur Einsicht beim Fachbereich II, Bauen, Wohnen, Verkehr, Rathaus II, Bexbach-Oberbexbach, Zimmer 1.11 während der Dienststunden bereitgehalten.
Jedermann kann den Bebauungsplan „Wohnquartier Neunkircher Straße, 1. Änderung”, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und Textteil (Teil B) sowie der Begründung, während der allgemeinen Dienststunden einsehen und über dessen Inhalt Auskunft verlangen.
Hinweise gem. §§ 214, 215 BauGB
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen der §§ 214, 215 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach:
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Kommune unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
Hinweise gem. § 44 BauGB
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB wird hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für die in §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten eingetretenen Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Hinweise gem. § 12 Abs. 6 KSVG
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
- die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
- vor Ablauf der vorbezeichneten Frist (Satz 1 des § 12 Abs. 6 KSVG) der Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Kommune unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist.


