Bebauungsplan „Zwischen Hochstraße und Hirtenwiese, 2. Änderung, 4. Änderungsbereich“, Gemarkung Oberbexbach: Satzungsbeschluss

Bekanntmachung

gem. § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I Nr. 72 S. 3634), zuletzt geändert durch Art. 11 des Gesetzes zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften vom 08.10.2022 (BGBl. I Nr. 37 vom 12.10.2022, S. 1726).

Bebauungsplan „Zwischen Hochstraße und Hirtenwiese, 2. Änderung, 4. Ände-rungsbereich“, Gemarkung Oberbexbach: Satzungsbeschluss

Der Stadtrat der Stadt Bexbach hat in seiner Sitzung am 24.11.2022 den Bebauungsplan „Zwischen Hochstraße und Hirtenwiese, 2. Änderung, 4. Änderungsbereich“ im Stadtteil Oberbexbach als Satzung beschlossen.

Die Satzung wird ab dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung zur Einsicht beim Fachbereich B, Bauen, Wohnen, Verkehr, Rathaus II, Bexbach-Oberbexbach, Zimmer 1.11 während der Dienststunden bereitgehalten. Auf Verlangen wird Auskunft über den Inhalt erteilt.

Mit dieser Bekanntmachung wird der Bebauungsplan rechtskräftig.

Gem. § 215 (2) BauGB wird auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

1.    eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.    eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.    nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a beachtlich sind.

Gem. § 44 Abs. 5 BauGB wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen:
Abs. 3 Satz 1 und 2: Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.

Abs. 4: Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in Absatz 3 Satz 1 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Bexbach, den 15.12.2022


Christian Prech
Bürgermeister