Bekanntmachung – Bildung von Wahlvorständen
Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen ist für jeden Wahlbezirk gem. §§ 8 Abs. 1 und 9 Abs. 2 Bundeswahlgesetz (BWG) in Verbindung mit §§ 6 und 7 Bundeswahlordnung (BWO) ein Wahlvorstand zu berufen. Die Wahlvorstände bestehen aus dem Wahlvorsteher als Vorsitzendem, seinem Stellvertreter und weiteren drei bis sieben Beisitzern. Bei der Berufung der Beisitzer sind die in dem jeweiligen Bezirk vertretenen Parteien nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
Damit die Mitglieder der Wahlvorstände der einzelnen Wahlbezirke rechtzeitig berufen werden können, fordere ich hiermit sämtliche in der Stadt Bexbach vertretenen Parteien und Wählergruppen auf, Vorschläge für die Bildung der Wahlvorstände bis spätestens 13. Dezember 2024 bei der Stadt Bexbach einzureichen.
Die Beisitzerinnen und Beisitzer sollen möglichst aus den Wahlberechtigten der Stadt Bexbach und nach Möglichkeit aus den Wahlberechtigten des Wahlbezirks berufen werden.
Niemand darf in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein. Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber, Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge und stellvertretende Vertrauenspersonen dürfen nicht zu Mitgliedern eines Wahlorgans bestellt werden.
Bexbach, den 22.11.2024
Christian Prech
Bürgermeister