Bekanntmachung Kostenerstattungen für Grundstücksanschlüsse

Bekanntmachung der 8. Änderungssatzung zur Satzung über die Festsetzung von Kostenerstattungen für Grundstücksanschlüsse der Stadt Bexbach

Nachstehende Satzung wird hiermit gemäß § 12 Abs. 4 Satz 1 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert am 12. Dezember 2023 (Amtsbl. I S. 1119), in Verbindung mit der Bekanntmachungssatzung der Stadt Bexbach vom 20. September 2018, öffentlich bekanntgemacht.

Bexbach, den 22. Dezember 2023

Christian Prech

Bürgermeister

 

 

Gemäß § 12 Abs. 6 Satz 3 KSVG ergeht folgender Hinweis:

„Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.“

8. Änderungssatzung zur Satzung über die Festsetzung von Kostenerstattungen für Grundstücksanschlüsse in der Stadt Bexbach

vom 22. September 1992, zuletzt geändert am 13. März 2012,

in der Fassung vom 1. April 2014

Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes – KSVG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert am 12. Dezember 2023 (Amtsbl. I S. 1119), und der §§ 1, 2 und 10 des Kommunalabgabengesetzes – KAG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsbl. S. 691), zuletzt geändert am 12. Dezember 2023 (Amtsbl. I S. 1119), hat der Stadtrat von Bexbach in seiner Sitzung am 21. Dezember 2023 folgende Änderungen der Grundstücksanschlusssatzung beschlossen:

1.  § 5 Abs. 5 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

Die Zahl „385,-- €“ wird durch die Zahl „970,-- €“ und die Zahl „990,-- €“ durch die Zahl „1.700,-- €“ ersetzt. Folgender Satz wird angefügt: „Die Kostenerstattung wird maximal auf die Höhe der Unternehmerrechnung, zuzüglich Verwaltungskosten, begrenzt.“ 

2. § 5 Abs. 6 erhält folgende Fassung:

„Übersteigen die vom bauausführenden Unternehmen der Stadt tatsächlich in Rechnung gestellten Kosten den Einheitssatz nach den Absätzen 2 bis 5, so erhöht sich die Kostenerstattung um die Hälfte des Mehrbetrages.“

3. Die Änderungen aus Nr. 1 und 2 finden erstmals für Baumaßnahmen Anwendung, die ab dem 01.02.2024 ausgeführt werden.