Bundesmeldegesetz
Die Meldebehörde darf nach § 42 Bundesmeldegesetz Daten an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften übermitteln. Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde auch von diesen Vor- und Familiennamen, frühere Namen, Geburtsdatum und Geburtsort, Geschlecht, Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung, und letzte frühere Anschrift, Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 sowie Sterbedatum übermitteln. Familienangehörige sind der Ehegatte oder Lebenspartner, minderjährige Kinder und die Eltern von minderjährigen Kindern.
Die Meldebehörde darf weiterhin nach § 50 Bundesmeldegesetz Auskünfte über die in § 44 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Daten aus dem Melderegister für folgende bestimmte Zwecke erteilen:
Auskunft an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten. Es handelt sich um ausgewählte Gruppen von Wahlberechtigten, für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Auskunft umfasst Familienname, Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens, Doktorgrad und derzeitige Anschriften sowie, sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache. Die Person oder Stelle, der die Daten übermittelt werden, darf diese nur für die Werbung bei einer Wahl oder Abstimmung verwenden und hat sie spätestens einen Monat nach der Wahl oder Abstimmung zu löschen oder zu vernichten.
Auskunft an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnern. Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum. Die Auskunft umfasst Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums.
Auskunft an Adressbuchverlage zu allen Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Auskunft umfasst Familienname, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Anschriften. Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden.
Eine Übermittlung der Daten unterbleibt, wenn der Betroffene dagegen widerspricht. Bereits in den vergangenen Jahren eingereichte Widersprüche behalten ihre Gültigkeit und müssen nicht wiederholt werden. Eine Erteilung von Auskünften nach den Nr. 1 bis 3 unterbleibt, wenn eine Auskunftssperre nach § 51 vorliegt. Eine Auskunft nach Nr. 3 darf außerdem nicht erteilt werden, wenn ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 eingetragen ist.
Der Antrag auf Widerspruch zur Weitergabe der Daten ist im Internet unter www.bexbach.de sowie beim Bürgerbüro der Stadt Bexbach, Aloys-Nesseler-Platz 5, 66450 Bexbach erhältlich.
Widersprüche gegen die Übermittlung der Daten eines Betroffenen sind an die Stadt Bexbach, Bürgerbüro, Rathausstraße 68, 66450 Bexbach zu richten.
Bexbach, den 27.11.2024
Christian Prech
Bürgermeister