Einebnung von Gräbern

Öffentliche Bekanntgabe

§ 11 Abs. 4 der aktuellen Friedhofssatzung sieht vor, dass das Nutzungsrecht an einer Grabstätte entzogen werden kann, wenn das Nutzungsrecht abgelaufen ist oder Gräber nicht mehr gepflegt und unterhalten werden. Der Nutzungsberechtigte ist hierzu schriftlich zu informieren. Reagiert der Nutzungsberechtigte auch auf die zweite schriftliche Aufforderung nicht, ist der Nutzungsberechtigte unbekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, ist die Stadt Bexbach berechtigt, die Grabstätte innerhalb von vier Wochen nach der Veröffentlichung abzuräumen.

Da bei den nachfolgend aufgeführten Grabstätten kein aktueller Nutzungsberechtigter ermittelt werden konnte, werden die Einebnungsmaßnahmen öffentlich bekanntgegeben.

Nachfolgend aufgeführte Grabstätten werden, sofern kein Widerspruch stattfindet, eingeebnet:

Bexbach-Mitte:
Schulz Ottilia, Scherer Johanna

Oberbexbach:
Alt Friedrich, Kirsch Friedrich

Niederbexbach:
Schäfer Martha, Simon Friedrich

Frankenholz:
Rettschlag Werner

Höchen:
Braun Anna