Einebnung von Gräbern

Öffentliche Bekanntgabe

§ 11 Abs. 4 der aktuellen Friedhofssatzung sieht vor, dass das Nutzungsrecht an einer Grabstätte entzogen werden kann, wenn das Nutzungsrecht abgelaufen ist oder Gräber nicht mehr gepflegt und unterhalten werden. Der Nutzungsberechtigte ist hierzu schriftlich zu informieren. Reagiert der Nutzungsberechtigte auch auf die zweite schriftliche Aufforderung nicht, ist der Nutzungsberechtigte unbekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, ist die Stadt Bexbach berechtigt, die Grabstätte innerhalb von vier Wochen nach der Veröffentlichung abzuräumen.

Da bei den nachfolgend aufgeführten Grabstätten kein aktueller Nutzungsberechtigter ermittelt werden konnte, werden die Einebnungsmaßnahmen öffentlich bekanntgegeben.

Nachfolgend aufgeführte Grabstätten werden, sofern kein Widerspruch stattfindet, eingeebnet:

Bexbach-Mitte:
Auerswald Paula, Kümmel Jakob, Herrlinger Heinz, Buhles Elisabetha, Jost Maria, Dippelhofer Irma, Lensch Johann, Hoffmann-Schramm, Kribelbauer Alois, Bohlig August, Ali Mohammed, Storch-Mertel, Baschab Robert, Scholler Ernst, Rienecker Friedel, Wichmann und Grünfeld, Baschab Oskar, Müller-Meyer, Kraft Maria, Johann Maria, Schindler Erna, Kopping Maria und Luitpold, Kowalski Helmut

Oberbexbach:
Winter Alfons, Arnold Erna, Stein-Eder, 

Niederbexbach:
Keller Oswald, Stein Erika

Frankenholz:
Spohn Elvira, Franz Ludwig, Schmitz Peter, Barth Anna, Bleymehl

Kleinottweiler:
Trautmann Susanna, Walter Norbert