Wahlbekanntmachung gem. § 2 Abs. 1 KWO i.V.m. § 107 Abs. 3KWO

Am 23. Juni 2024 findet die Stichwahl des Landrates des Saarpfalz-Kreises statt.

Am 23. Juni 2024 findet die Stichwahl des Landrates des Saarpfalz-Kreises statt.

Die Wahlen dauern von 8.00 bis 18.00 Uhr.

Die Stadt Bexbach ist in 17 allgemeine Wahlbezirke und fünf Briefwahlbezirke eingeteilt.

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 1. Mai 2024 bis spätestens 20. Mai 2024 zugestellt worden sind, sind die Wahlbezirke und die Wahlräume angegeben, in denen die Wahlberechtigten zu wählen haben.

Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 15.00 Uhr in der Galileo-Schule, Eichendorffweg 1 in 66450 Bexbach zusammen.

Die Briefwahl für die STICHWAHL DES LANDRATES DES SAARPFALZ-KREISES wird gemäß § 50a der Kommunalwahlordnung (KWO) in das Wahlergebnis der allgemeinen Wahlbezirke einbezogen.

Die Wahlberechtigten können nur in dem Wahlraum des Wahlbezirkes wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind.

      

Die Wahlberechtigten haben die Wahlbenachrichtigung und ihren amtlichen Personalausweis  oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.

Gewählt wird mit amtlichem Stimmzettel. Jede/jeder Wahlberechtigte erhält bei Betreten des Wahlraumes für die Wahl, zu der sie oder er wahlberechtigt ist, einen entsprechenden Stimmzettel ausgehändigt, und zwar

1.    für die STICHWAHL ZUR LANDRÄTIN/ZUM LANDRAT DES SAARPFALZ-KREISES

einen hellblauen Stimmzettel.

Jede Wählerin und jeder Wähler hat für die Wahl eine Stimme.

Bei der Stichwahl der Landrätin/des Landrates des Saarpfalz-Kreises enthält der Stimmzettel die beiden Bewerber in der Reihenfolge der bei der ersten Wahl erreichten Stimmenzahlen unter Angabe des Namens der Partei/Wählergruppe, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese sowie des Familiennamens, Vornamens, Berufs und des Wohnortes der Bewerberin / des Bewerbers jeden Wahlvorschlags.

Die Wählerin oder der Wähler gibt die Stimme in der Weise ab, dass sie oder er auf dem Stimmzettel durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchen Wahlvorschlag sie oder er wählen will.

Der Stimmzettel muss von der Wählerin oder vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss daran erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jede Person hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäftes möglich ist.

Wer einen Wahlschein hat, kann

         a) durch Stimmabgabe an der

Stichwahl zur Landrätin/zum Landrat des Saarpfalz-Kreises in einem beliebigen Wahlbezirk seines Landkreises (§ 15 Abs. 3 i. V. m § 72 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes) oder

         b) durch Briefwahl

         teilnehmen.

       

        Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde/vom Gemeindewahlleiter den amtlichen Stimmzettel, den amtlichen Stimmzettelumschlag sowie den amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und den Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und den unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig an die auf den Wahlbriefumschlägen angegebenen Stellen absenden, dass sie dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingehen. Die Wahlbriefe können auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden. Wer für die 1. Wahl Briefwahlunterlagen erhalten hat, werden diese auch für die Stichwahl am 23. Juni 2024 unaufgefordert zugestellt.

Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 21.06.2024, 18.00 Uhr, bei der Gemeindebehörde beziehungsweise bei dem Gemeindewahlleiter mündlich (nicht telefonisch), schriftlich oder elektronisch beantragt werden.
 

Im Falle nachweislich plötzlichen Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15.00Uhr, gestellt werden.
 

Versichert eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihr oder ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr oder ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Jede oder jeder Wahlberechtigte kann ihr oder sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertreterin oder einen Vertreter anstelle der oder des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 15 Abs. 4 des Kommunalwahlgesetzes).

Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter, die oder der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer oder seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der oder dem Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der oder des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenskonflikt der Hilfsperson besteht (§ 15  Abs. 5 des Kommunalwahlgesetzes).

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung der oder des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung der oder des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

7. Mit dem Wahlschein erhält die oder der Wahlberechtigte

für die Landratswahl einen blauen Stimmzettel,

einen gelben Umschlag für die vorgenannten Stichwahl,

einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen hellrosafarbenen Wahlbriefumschlag und

 ein Merkblatt für die Briefwahl.

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde beziehungsweise dem Gemeindewahlleiter vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

Bexbach, den 12. Juni 2024

Der Gemeindewahlleiter

Christian Prech

Bürgermeister