Wahlbekanntmachung

gem. § 2 Abs. 1 KWO / § 41 EuWO

1. Am 9. Juni 2024 finden die Wahlen

a)  zum Europäischen Parlament und

b)  zum Stadtrat der Stadt Bexbach 

zum Ortsrat der Gemeindebezirke der Stadt Bexbach

zum Kreistag des Saarpfalz-Kreises

c) zur Landrätin/zum Landrat des Saarpfalz-Kreises 

      statt.

 

Die Wahlen dauern von 8.00 bis 18.00 Uhr.

 

2. Die Stadt Bexbach ist in 17 allgemeine und 5 Briefwahlbezirke eingeteilt.

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 1. Mai 2024 bis spätestens 20. Mai 2024 zugestellt worden sind, sind die Wahlbezirke und die Wahlräume angegeben, in denen die Wahlberechtigten zu wählen haben.

Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 15.00 Uhr in der Galileo-Schule, Eichendorffweg 1 in 66450 Bexbach zusammen.

Die Briefwahlen für die Kommunalwahlen werden gemäß § 50a der Kommunalwahlordnung (KWO) in das Wahlergebnis der allgemeinen Wahlbezirke einbezogen.

 

3. Die Wahlberechtigten können nur in dem Wahlraum des Wahlbezirkes wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind.     

Die Wahlberechtigten haben die Wahlbenachrichtigung und ihren amtlichen Personalausweis, Unionsbürgerinnen und Unionsbürger ihren gültigen Identitätsausweis, oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.

Die Wahlbenachrichtigung wird für eine etwa notwendig werdende Stichwahl der Landrätin/des Landrates des Saarpfalz-Kreises zurückgegeben.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede/jeder Wahlberechtigte erhält bei Betreten des Wahlraumes für die Wahl, zu der sie oder er wahlberechtigt ist, einen entsprechenden Stimmzettel ausgehändigt, und zwar

1) für die EUROPAWAHL einen weißen Stimmzettel,

2) für die STADTRATSWAHL einen gelben Stimmzettel,

3) für die ORTSRATSWAHL einen orangefarbenen Stimmzettel,

4) für die KREISTAGSWAHL einen grünen Stimmzettel.

5) für die WAHL ZUR LANDRÄTIN/ZUM LANDRAT DES SAARPFALZ-KREISES einen hellblauen Stimmzettel.

 

Jede Wählerin und jeder Wähler hat für jede Wahl eine Stimme.

Bei der Europawahl enthält der Stimmzettel jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten 10 Bewerberinnen und Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung der oder des Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung.

Bei der Stadtratswahl, der Ortsratswahl und der Kreistagswahl enthalten bei der Verhältniswahl die Stimmzettel die zugelassenen Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihrer öffentlichen Bekanntgabe unter Angabe des Namens der Partei oder Wählergruppe, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese sowie des Familiennamens, Vornamens und Berufs der ersten fünf Bewerberinnen und Bewerber jeden Wahlvorschlages. Bei Wahlvorschlägen, die in eine Gebietsliste und Bereichslisten gegliedert sind, sind auf der Gebietsliste und den Bereichslisten je die ersten fünf Bewerberinnen und Bewerber mit Familiennamen, Vornamen und Beruf angegeben.

Bei der Wahl der Landrätin/des Landrates des Saarpfalz-Kreises enthalten die Stimmzettel die zugelassenen Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihrer öffentlichen Bekanntgabe unter Angabe des Namens der Partei/Wählergruppe, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese sowie des Familiennamens, Vornamens, Berufs und des Wohnortes der Bewerberin / des Bewerbers jeden Wahlvorschlags.

Die Wählerin oder der Wähler gibt die Stimme in der Weise ab, dass sie oder er auf jedem Stimmzettel durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchen Wahlvorschlag sie oder er wählen will.

Die Stimmzettel müssen von der Wählerin oder vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss daran erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jede Person hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäftes möglich ist.

 

5. Wer einen Wahlschein hat, kann

a) durch Stimmabgabe an der

1) Europawahl in einem beliebigen Wahlbezirk seines Landkreises,

2) Stadtratswahl in einem beliebigen Wahlbezirk seines Wahlbereiches (§ 15 Abs. 3 des Kommunalwahlgesetzes),

3)Ortsratswahl in einem beliebigen Wahlbezirk seines Gemeindebezirks (§ 56 des Kommunalwahlgesetzes),

4) Kreistagswahl in einem beliebigen Wahlbezirk seines Wahlbereiches (§ 65 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes),

5) Wahl zur Landrätin/zum Landrat des Saarpfalz-Kreises in einem beliebigen Wahlbezirk seines Landkreises (§ 15 Abs. 3 i. V. m § 72 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes) oder

 

b) durch Briefwahl

         teilnehmen.

       

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde/vom Gemeindewahlleiter die amtlichen Stimmzettel, die amtlichen Stimmzettelumschläge sowie die amtlichen Wahlbriefumschläge beschaffen und die Wahlbriefe mit den Stimmzetteln (in den verschlossenen Stimmzettelumschlägen) und den unterschriebenen Wahlscheinen so rechtzeitig an die auf den Wahlbriefumschlägen angegebenen Stellen absenden, dass sie dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingehen. Die Wahlbriefe können auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

6. Jede oder jeder Wahlberechtigte kann ihr oder sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Das gilt auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind (§ 6 Abs. 4 des Europawahlgesetzes). Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertreterin oder einen Vertreter anstelle der oder des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 15 Abs. 4 des Kommunalwahlgesetzes).

Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter, die oder der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer oder seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der oder dem Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der oder des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenskonflikt der Hilfsperson besteht (§ 15  Abs. 5 des Kommunalwahlgesetzes).

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung der oder des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung der oder des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Bexbach, den 14. Mai 2024

Der Gemeindewahlleiter

Christian Prech

Bürgermeister