Bekanntmachung über die öffentliche Bekanntgabe der Bestimmung und Abmarkung von Flurstücksgrenzen in der Stadt Bexbach

Im Zusammenhang mit einer in der Gemarkung Oberbexbach, Flur 06 durchgeführten Liegenschaftsvermessung wurden die Grenzen der Flurstücke Nr. 1376/9 und 1375/2 teilweise festgestellt und abgemarkt. 

Über die Bestimmung und Abmarkung der Flurstücksgrenzen wurde am 30.05.2022 ein Grenztermin durchgeführt.

Gemäß § 19 Abs. 3 Satz 1 SVermKatG (Saarländisches Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster -Saarländisches Vermessungs- und Katastergesetz- vom 16. Oktober 1997, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 19. September 2012, Amtsbl. I S. 418) werden den Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten der Flurstücke, die im Grenztermin nicht anwesend waren, die Verwaltungsentscheidungen öffentlich bekannt gegeben.

Der verfügende Teil der im Grenztermin angefertigten Grenzniederschrift hat folgenden Wortlaut:

Bestimmung von Flurstücksgrenzen
•    Die alten Flurstücksgrenzen werden so wiederhergestellt - bzw. festgestellt - wie es die Ermittlung ergeben hat und wie es aus der Skizze ersichtlich ist.
•    Die neuen Flurstücksgrenzen werden so festgestellt, wie es die Ermittlung ergeben hat und wie es aus der Skizze ersichtlich ist.

Abmarkung der Grenzpunkte
•    Die Grenzpunkte wurden in der aus der Skizze ersichtlichen Weise abgemarkt.

Die Niederschrift über den Grenztermin ist in der Zeit vom 09.06.2022 bis 23.06.2022 bei Dipl.-Ing. (FH) Erik Werny, Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur, Neunkircher Straße 56, 66583 Spiesen-Elversberg, Tel. 06821/9701-0, ausgelegt und kann während der Geschäftsstunden von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr eingesehen werden.

Die Verwaltungsentscheidung gilt nach § 41 Abs. 4 Satz 3 SVwVfG (Saarländisches Verwaltungsverfahrensgesetz) nach Ablauf von zwei Wochen nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die Bestimmung der Flurstücksgrenzen - <s>die Entfernung von Abmarkungen</s> - und die Abmarkung der Grenzpunkte - kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht des Saarlandes, Kaiser-Wilhelm-Straße 15, 66740 Saarlouis erhoben werden. 
Die Klage muss die Klägerin / den Kläger, die Beklagte / den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und einen bestimmten Antrag enthalten. Der Klage soll zudem der angefochtene Bescheid beigefügt werden. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. 
Die Erhebung der Klage kann schriftlich, zur Niederschrift der Urkundsbeamtin / des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts oder in elektronischer Form nach Maßgabe der für den elektronischen Rechtsverkehr mit der Verwaltungsgerichtsbarkeit geltenden Regelungen erfolgen. 
Soweit die Klageerhebung schriftlich oder zur Niederschrift erfolgt, sind der Klage so viele Abschriften der Klage einschließlich Anlagen beizufügen, dass alle übrigen Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können.

Spiesen-Elversberg, den 31.05.2022
gez. Dipl.- Ing. (FH) Erik WERNY, ÖbVI, Siegel