Der Bereich Sicherheit & Ordnung steht Ihnen für alle Fragen rund um die Themen öffentliche Sicherheit und Ordnung zur Verfügung. Sie finden uns im Dienstgebäude Rathaus II.

Da die Kolleginnen und Kollegen sich oftmals im Außendienst befinden, empfiehlt sich eine Terminvereinbarung. Gerne können Sie uns Ihr Anliegen auch per E-Mail schildern:

Formulare und Anträge finden Sie in unserem Downloadportal.


Ihre meistgestellten Fragen

Bereits im Jahr 2011 wurde das saarländische Gaststättengesetz in Kraft gesetzt. Es löste das bisherige Bundesgaststättengesetz ab. Eine wichtige Änderung war das Verfahren bei der Durchführung von Veranstaltungen und Festen. Hier entfällt seither die Erteilung der sogenannten „Ausschankgenehmigung“ und damit verbunden die dafür zu erhebenden Verwaltungsgebühren. Sie wurde durch eine Anzeige ersetzt. Dies bedeutet, dass der oder die Veranstalter vier Wochen vor der Durchführung der Veranstaltung der Ortspolizeibehörde eine entsprechende Anzeige mit Informationen über die Veranstaltung erstatten müssen.
Der Veranstalter erhält eine Bestätigung über den Eingang der Anzeige bzw. Genehmigung für die Durchführung. Weiterhin ist es aber möglich, dem Veranstalter gebührenpflichtige Anordnungen und Auflagen zu erteilen. 

Weitere Informationen erteilt das Gewerbeamt der Stadt Bexbach gerne unter der Telefonnummer 06826 529-222. 

Das Infektionsschutzgesetz von 2001 definiert die gesundheitlichen Anforderungen an Personen beim Umgang mit Lebensmitteln. Damit soll verhindert werden, dass kranke oder infizierte Personen über  Lebensmittel ihre Mitbürger/innen infizieren. Hygienefehler beim Umgang mit Lebensmitteln führen immer wieder zu schwerwiegenden Erkrankungen, die besonders bei Kleinkindern und älteren Menschen lebensbedrohlich werden können. Bei jeder Gestattung nach § 12 Gaststättengesetz werden von Seiten der Ortspolizeibehörde als Anlage die Hygienehinweise beigefügt. Das Ordnungsamt bittet dringend darum, diese zu beachten und ein hohes Maß an Eigenverantwortung zu zeigen, damit bei Festen und ähnlichen Veranstaltungen Erkrankungen keine Chance haben.

Informationsbroschüren sind in den beiden Rathäusern sowie im Bürgerbüro ausgelegt. Rückfragen beantwortet der Bereich Sicherheit & Ordnung gerne.

In saarländischen Gaststätten besteht absolutes Rauchverbot. Die Orndungsämter sind angehalten, die Einhaltung des Nichtraucherschutzgesetzes zu kontrollieren. Aus diesem Grunde finden in unregelmäßigen Abständen entsprechende Kontrollen bzgl. der Einhaltung des Nichtraucherschutzes statt.
Ordnungswidrig handelt, wer trotz Nichtraucherschutzgesetz im Rauchverbotsbereich raucht. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 200 € geahndet werden.
Wer als Konzessionsinhaber/Wirt das Rauchen in seiner Gaststätte zulässt, kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 € bestraft werden. Mehrmalige Verstöße können auch zum Verlust der Konzession führen. 

Laut § 23 der Polizeiverordnung über die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung auf Straßen und Anlagen der Stadt Bexbach ist die Fütterung von wild lebenden Tauben verboten. Das Fütterungsverbot umfasst auch das Auslegen von Futter, das von Tauben erfahrungsgemäß aufgenommen werden kann.

Viele deutsche Städte haben bereits Probleme mit der Überpopulation durch die Fütterung der Tiere durch Taubenfreunde. Die Taube ist nicht nur wegen ihres ätzenden Kotes in den Städten für Gebäude und Denkmäler schädlich. Sie ist auch ein Hygieneproblem überall dort wo sie auftritt. Die gesundheitlichen Risiken für den Menschen sind sehr hoch. Die Tauben fungieren als Zwischenwirt für Salmonellen, Zecken sowie Milben und lösen Allergien aus.

Gewerbeamt: Ihr direkter Draht zu dem Themenkomplex Gewerbe

Wir bitten um Vorlage eines gültigen Personalausweises oder einer Vollmacht und einer Kopie des Personalausweises der/des Gewerbetreibenden. Je nach Gewerbeart sind evtl. zusätzliche Unterlagen wie Eintragung in die Handwerksrolle, Maklererlaubnis, polizeiliches Führungszeugnis, Auszug aus dem Gewerbezentralregister, Handelsregisterauszug, notarieller Gesellschaftsvertrag vorzulegen. Die Verwaltungsgebühr beträgt 55 €. Bei GbR/OHG-Anmeldungen 55 € pro Gesellschafter.

Wir bitten um Vorlage eines gültigen Personalausweises oder einer Vollmacht und einer Kopie des Personalausweises der/des Gewerbetreibenden. Bei der GbR/OHG sind alle Gesellschafter zur Meldung verpflichtet. Die Verwaltungsgebühr beträgt 35 €. Bei GbR/OHG 35 € pro Gesellschafter.

Hierzu zählen zum Beispiel die Änderung der Betriebsanschrift innerhalb von Bexbach, eine Namensänderung oder die Änderung der gewerblichen Tätigkeit. Die Verwaltungsgebühr beträgt 45 €. Bei GbR/OHG 45 € pro Gesellschafter.


Ortshygiene

Seit In-Kraft-Treten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen (hier: Laub und Grünzeug) verpflichtet, diese zu verwerten. Die Verwertung hat Vorrang vor der Beseitigung. Deshalb sieht hier die Pflanzenabfallverordnung die Verwertung pflanzlicher Abfälle vor und verbietet grundsätzlich die Verbrennung. Diese Verwertungspflicht von Abfällen ist einzuhalten, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. Dies gilt auch für geringfügige Mengen pflanzlicher Abfälle, die auf dem Anfallgrundstück nicht durch Verrotten dem Boden wieder zugeführt werden. Die entsprechenden Abfälle sind daher über die Bio-Tonne oder die städtische Kompostieranlage zu entsorgen.

Immer wieder erreichen den Bereich Sicherheit & Ordnung Rückfragen zur Straßenreinigungspflicht. An dieser Stelle geben wir Ihnen gerne Informationen hierzu. Gem. der vom Stadtrat beschlossenen Straßenreinigungssatzung ist die Reinigung der Bürgersteige sowie der Straßenrinnen den Straßenanliegern bzw. den Grundstückseigentümern übertragen.

Die Einhaltung dieser Satzung wird durch die Bediensteten des Ordnungsamtes kontrolliert. Hierbei wird vereinzelt festgestellt, dass die Straßenanlieger bzw. Grundstückseigentümer ihrer Reinigungspflicht an unbebauten und bebauten Grundstücken im gesamten Stadtgebiet nicht bzw. nicht in ausreichender Form nachkommen. Die Reinigung hat - so die Satzung - mindestens einmal wöchentlich zu erfolgen.
Es wird verstärkt festgestellt, dass teilweise bereits Unkraut in den Straßenrinnen wächst oder Sträucher (mit und ohne Dornen) in den Gehweg hineinragen. Ebenfalls muss Rückschnitt veranlasst werden bei Bäumen, die in den Verkehrsbereich hinein ragen.

Auf der einen Seite leidet dadurch unser Stadtbild. Auf der anderen Seite kann durch mangelnde Straßenreinigung oder Sträucher im Gehweg eine Gefahr entstehen; verstopfte Rinnen sind Hochwasserfördernd und Hecken, die in den Gehweg ragen, können die Sicht beeinträchtigen. Lassen Sie uns gemeinsam an einem schönen Bexbach arbeiten.

Aufgrund vermehrter Beschwerden von Spaziergängern aus dem Bereich der "Grünen Lunge" sieht sich die Ortspolizeibehörde der Stadt veranlasst, wiederum an die Vernunft der Hundehalter/innen in Bexbach zu appellieren.

An dieser Stelle möchten wir Ihnen die rechtliche Situation darstellen. Die Stadt hat das Verbot der Verunreinigung der öffentlichen Straßen und Anlagen in ihrer Polizeiverordnung geregelt. Darin ist auch die unverzügliche Beseitigung der durch die Hunde verursachten Verunreinigungen von den Haltern oder Führern der Hunde geregelt. An zahlreichen Stellen auf Spazierwegen finden Sie Hundetüten. Auch im Bürgerbüro auf dem Aloys-Nesseler-Platz können Sie solche Tüten kostenlos in Empfang nehmen. 

Gut zu wissen: Hunde dürfen nicht ohne Aufsicht umherlaufen; es gilt Leinenpflicht. Wer Hunde mit sich führt, hat dafür Sorge zu tragen dass weder Personen oder Tiere gefährdet, noch Sachen beschädigt werden. Die Mitnahme von Hunden auf Kinderspielplätze, Liegewiesen, usw. ist verboten. Verstöße dagegen stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden können.
Unsere Bitte an Sie: Helfen Sie mit, unsere Stadt sauber zu halten, leinen Sie Ihre Hunde an, damit keine Personen gefährdet werden und lassen Sie nicht zu, dass unsere Spielplätze verunreinigt werden.

Lärmaktionsplan der Stadt Bexbach