Bebauungspläne im Verfahren
Hier finden Sie eine Übersicht über aktuelle Bebauungsplanverfahren
Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses zum Bebauungsplan
„Vor dem Stockwäldchen, Erweiterung, 1. Änderung“, im Stadtteil Oberbexbach
Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses zum Bebauungsplan
„Vor dem Stockwäldchen, Erweiterung, 1. Änderung“, im Stadtteil Oberbexbach
Der Rat der Stadt Bexbach hat in seiner öffentlichen Sitzung am 20.11.2025 die Aufstellung des Bebauungsplans „Vor dem Stockwäldchen, Erweiterung, 1. Änderung“ gemäß § 2 (1) BauGB beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Geltungsbereich:
Das Plangebiet befindet sich im bebauten Bereich des Stadtteils Oberbexbach, angrenzend an die Obere Hochstraße Straße. Der Geltungsbereich der Änderung umfasst eine Fläche von insgesamt 3,9 ha.
Mit der Änderung des Bebauungsplanes „Vor dem Stockwäldchen, Erweiterung, 1. Änderung“ werden folgende Ziele verfolgt:
Mit der Änderung des Bebauungsplanes sollen die tatsächlich vorherrschenden Gegebenheiten planerisch erfasst werden. So wurde die Erschließungsstraße mit Wendehammer nicht so hergestellt, wie es im Bebauungsplan vorgesehen war. Dadurch können die im Bebauungsplan festgesetzten Baufenster nicht eingehalten werden. Daher sind bei Bauanträgen regelmäßig Befreiungen von den Festsetzungen dieses Bebauungsplanes notwendig. Ebenso können die festgesetzten Grünflächen nicht wie geplant entstehen.
Des Weiteren sollen die Festsetzungen zu den Gebietszuordnungen nach BauNVO konkretisiert werden. Dies ist notwendig, da sich das Gewerbegebiet nicht wie erhofft entwickelt hat.
Gemäß BauNVO wird ein Gewerbegebiet mit einer Grundflächenzahl von 0,8 festgesetzt. Danach ergibt sich gemäß § 19 Abs. 2 BauNVO eine Grundfläche von rund 3,1 ha (Fläche, die von baulichen Anlagen überdeckt werden darf).
Die Änderung des Bebauungsplanes erfüllt die Vorgaben, um gemäß § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren durchgeführt zu werden. Durch die Änderung des Bebauungsplans werden die Grundzüge der Planung nicht berührt. Die bestehende Planung wird lediglich konkretisiert und den im Plangebiet vorliegenden Gegebenheiten angepasst.
Stadt Bexbach, den 21.11.2025
Christian Prech
Bürgermeister
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zum Bebauungsplan
„Wohnquartier Neunkircher Straße, 1. Änderung“
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zum Bebauungsplan
„Wohnquartier Neunkircher Straße, 1. Änderung“
Der Stadtrat hat mit Beschluss vom 09.10.2025 den Bebauungsplan „Wohnquartier Neunkircher Straße, 1. Änderung” gem. § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) ortsüblich bekanntgemacht.
Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.
Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes sind der nachfolgenden Abbildung zu entnehmen. Er umfasst eine Fläche von 3.300 m².
Die Satzung wird ab dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung zur Einsicht beim Fachbereich II, Bauen, Wohnen, Verkehr, Rathaus II, Bexbach-Oberbexbach, Zimmer 1.11 während der Dienststunden bereitgehalten.
Jedermann kann den Bebauungsplan „Wohnquartier Neunkircher Straße, 1. Änderung”, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und Textteil (Teil B) sowie der Begründung, während der allgemeinen Dienststunden einsehen und über dessen Inhalt Auskunft verlangen.
Hinweise gem. §§ 214, 215 BauGB
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen der §§ 214, 215 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach:
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes schriftlich gegenüber der Kommune unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
Hinweise gem. § 44 BauGB
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB wird hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für die in §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten eingetretenen Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
Hinweise gem. § 12 Abs. 6 KSVG
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
- die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
- vor Ablauf der vorbezeichneten Frist (Satz 1 des § 12 Abs. 6 KSVG) der Bürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Kommune unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist.


